Berliner Testament
Berliner Testament

Im deutschen Erbrecht stellt das Berliner Testament eine Sonderform dar. Hierbei handelt es sich um ein gemeinschaftliches Testament, dass von Ehepartner errichtet wird und in dem sich diese gegenseitig zu Alleinerben erklären. So wird sichergestellt, dass dem überlebenden Ehepartner der Nachlass des verstorbenen Partners alleine zufällt. Erreicht wird das Ziel beim Berliner Testament dadurch, dass Nachfahren der Eheleute von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Gäbe es diesen Ausschluss nicht, würden beispielsweise die gemeinsamen Kinder nach der gesetzlichen Erbfolge miterben, so dass dem überlebenden Partner nur die Hälfte des Nachlasses übrigbleiben würde. Dies wiederum hätte zur Folge, dass im schlimmsten Fall größere Vermögenswerte wie zum Beispiel das gemeinsame Grundeigentum, verkauft werden müssten.

Das Pflichtteilsrecht der Kinder kann mit dem Berliner Testament nicht ausgeschlossen werden, jedoch werden die zumeist gemeinsamen Kinder ohnehin gesetzliche Erben oder Nacherben, sobald auch der zweite Ehepartner verstorben ist. Wie es das Bürgerliche Gesetzbuch regelt, ist ein Widerruf der wechselbezüglichen Verfügung im Rahmen des Berliner Testaments nach dem Tod eines Ehepartners nicht mehr möglich. So ist der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Partners an das aufgesetzte Testament gebunden und kann es nicht mehr zugunsten einer anderen Person abändern. Im Berliner Testament kann eine Einheitslösung getroffen werden. Auch eine Trennungslösung ist möglich. Heutzutage wird der Begriff Berliner Testament als Oberbegriff für beide Lösungen verwendet.

Da das Berliner Testament aus steuerlicher Sicht oftmals nicht vorteilhaft gegenüber anderen Testamentslösungen ist, muss individuell abgewählt werden, für welche Testamentsform man sich letztlich entscheidet. Steuerliche Nachteile ergeben sich zum Beispiel, weil die Freibeträge der Kinder nicht ausgenutzt werden. Sind Immobilien vorhanden, so kann es günstiger sein, diese beim Tod eines Ehegatten schon gleich an die Kinder zu vererben und dem überlebenden Ehepartner ein Nießbrauch-Recht einzuräumen, das heißt, die uneingeschränkte Nutzung der Immobilie.

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